Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende GESCHÄFTSBEDINGUNGEN sind Vertragsinhalt

I. Gewährleistung

Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 1 Jahr nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

II. Garantie

Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Namen und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

III. Erfüllung

1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.

2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.

3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers.

4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.

2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.

V. Vertragsstrafe

1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Verzug vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, kann ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kauf- preises verlangt werden. Verbraucher sind berechtigt, zusätzlichen Schadener- satz zu verlangen, sofern der tatsächliche Schaden 10 % des Kaufpreises übersteigt.

2. Tritt ein Teil vor Übergabe des Fahrzeuges unberechtigt vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, im Fall des Verschuldens einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen. Verbraucher sind berechtigt, zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen, sofern der tatsächliche Schaden 10 % des Kaufpreises übersteigt.

VI. Ankaufsüberprüfung

Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüber­prüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinba­rung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis die­ser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand lt. Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.